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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  1. Allgemeine Online-reservationsbedingungen
      1. Mit der Bereitstellung des Online-reservationssystems ist kein rechtsverbindliches Angebot der APCOA Autoparking GmbH (APCOA) verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden (Mieter), ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatzmietvertrags gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Mietvertrag) zu unterbreiten.
      2. Durch Betätigen des Buttons "reservation abschließen" gibt der Mieter ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages ab.
      3. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch eine Bestätigung von APCOA, welche unverzüglich nach Abgabe des Angebots erfolgt (reservationsbestätigung).
      4. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages ist APCOA verpflichtet, für den Mieter in der in der reservationsbestätigung bestimmten Parkierungsanlage für die in der reservationsbestätigung bestimmten Einstelldauer (Mietzeit) einen Stellplatz gegen Zahlung des in der reservationsbestätigung genannten Mietzinses (Parkgebühren) zum Gebrauch zu überlassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz in der in der reservationsbestätigung vereinbarten Parkierungsanlage besteht nicht.
      5. Im Reservierungssystem ist eine maximale reservation von 45 Tagen möglich.
  2. Allgemeine Einstellbedingungen für Mieter
    1. Mietvertrag - verantwortliche Datenschutzstelle
      1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung von Stellplätzen gemäß reservationsbestätigung.
      2. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage APCOA-Personal präsent ist oder diese mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Bei Videoüberwachung ist verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG APCOA Autoparking GmbH, PF 240463, 70624 Stuttgart, Tel. 0049/711/ 94791-0.
    2. Parkgebühren - Öffnungszeiten - Einfahrtskarte - Vertragsstrafe - Nutzungsentschädigung
      1. Die Parkgebühr ist sofort bei reservation per Kreditkarte, elektronischer Lastschrift oder Paypal zur Zahlung fällig. Eine Rückerstattung der Parkgebühren für den Fall, dass der Kunde den angemieteten Stellplatz nicht nutzt, ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: §537 BGB) möglich und im Übrigen ausgeschlossen.
      2. Das Fahrzeug kann nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach Bezahlung der Parkgebühr eingestellt und abgeholt werden.
      3. Bei der Einfahrt hat der Mieter die bei der reservation angegebene Einfahrtskarte (Kreditkarte, EC-Karte) als Berechtigungsnachweis in den Einfahrtsterminal einzuführen. Für APCOA gilt der jeweilige Besitzer der Einfahrtskarte als zur Benutzung des Fahrzeuges und des angemieteten Stellplatzes berechtigt. APCOA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen. Nur bei Nichtannahme der Einfahrtskarte ist ein Parkschein zu ziehen.
        Bei der Ausfahrt hat der Mieter die zur Einfahrt verwendete Einfahrtskarte in den Ausfahrtsterminal einzuführen. An den Kassenautomaten oder bei dem hierzu autorisierten Kassierpersonal sind Zahlungen nur dann zu entrichten, wenn die Bezahlung per Einfahrtskarte aus technischen Gründen nicht möglich ist, und zwar dann spätestens vor Entfernen des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage. Bei Zahlung an Kassierpersonal hat sich der Mieter diese quittieren zu lassen; auf der Quittung sind der Name des Kassierers, der Zahlbetrag und das Datum zu vermerken.
      4. Benutzt der Mieter bei Ein- oder Ausfahrt nicht die nach Ziffer 3 hierfür vorgesehene Einfahrtskarte, hat der Mieter an APCOA eine Vertragsstrafe in Höhe einer Tages-Parkgebühr zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit die nach lit. A geschuldete Parkgebühr.
      5. Entfernt der Mieter sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht aus der Parkierungsanlage, schuldet der Mieter für die Zeit bis zur Entfernung Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Parkgebühren. Als ortsüblich gelten die in der Zeit bis zur Entfernung für die Parkierungsanlage, in der das Fahrzeug steht, geltenden, vor Ort aushängenden Parkgebühren. Die Nutzungsentschädigung ist vor Entfernung des Fahrzeugs zur Zahlung per Einfahrtskarte fällig. Auf Wunsch erhält der Kunde einen Beleg über die eingezogene Nutzungsentschädigung.
    3. Benutzungsbestimmungen
      1. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.
      2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Rückwärts-Einparken ist nicht gestattet. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. Dauerparker, Behinderte, Frauen), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen.
      3. Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
      4. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet
        • - die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,
        • - das unnötige Laufen lassen von Motoren,
        • - das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand,
        • - der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,
        • - die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen,
        • - die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl.
      5. Der Mieter hat außerdem die sonstigen Benutzungsbestimmungen gemäß lit. C und die Anweisungen des APCOA-Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.
    4. Haftung von APCOA - Selbstbeteiligung - Ausschlussfristen
      1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet APCOA für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. APCOA haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.
        APCOA haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet APCOA nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf.
        Verstößt APCOA mit einfacher Fahrlässigkeit gegen eine wesentliche Vertragspflicht, hat der Mieter sich an dem Schaden mit einem Anteil von 25 % zu beteiligen, höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR 300,00 (Selbstbeteiligung). Außer bei einer Haftung für Personenschäden ist der Schadensersatz zudem auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
        Nach Vertragsende haftet APCOA nur für Vorsatz.
      2. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkierungsanlage zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden APCOA-Personal vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei APCOA unter der in Ziffer I.2. genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfristen).
        Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz 1, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder APCOA den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
      3. Vorstehende Ziffern 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob die Haftung von APCOA aus dem Mietvertrag oder einem anderen Rechtsgrund beruht.
    5. Haftung des Mieters
      • Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der APCOA oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage.
    6. Vertragsdauer - Kündigung - Räumung
      1. Der Vertrag endet mit Ablauf der Mietzeit, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
      2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für APCOA ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziff. III. verstößt, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.
      3. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht innerhalb sechs Wochen nach, so ist APCOA nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.
      4. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziff. III oder sonstigen Besitzstörungen ist APCOA berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen, sofern zwischen dem Einstellen des Fahrzeugs und der Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr als acht Stunden vergangen sind. APCOA ist ferner berechtigt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen.
    7. Anwendbares Recht - Gerichtsstandsvereinbarung - Übersetzungen
      1. Auf diesen Vertrag finden ergänzend die Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung.
      2. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz von APCOA, mithin Stuttgart, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.
      3. Im Fall der Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt allein die deutsche Fassung rechtsverbindlich.
  3. Sonstige Benutzungsbestimmungen
    • Für alle Benutzer der Parkierungsanlage gelten die Benutzungsbestimmungen gemäß lit. B Ziffer III.3-5. Außerdem ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet:
      • - das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;
      • - das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
      • - das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage;
      • - das Verteilen von Werbematerial.
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